251 Rz. 222 ff.). Es wäre zudem nicht naheliegend, dass sich K.________ am späten Abend des 24.05.2019 von seinem Wohnort in AW.________(Ort) ins örtlich weit entfernte J.________(Ort) begibt, um sich das Leben zu nehmen. Dies hätte er, wäre es seine Absicht gewesen, auch näher an seinem Wohnort machen können. Es wurden im Übrigen auch keine Hinweise auf einen Suizid, wie zum Beispiel ein Abschiedsbrief, gefunden. Auch in der Umgebung des Fundorts der Leiche wurden keine Effekten gefunden (vgl. pag. 553), was zu erwarten gewesen wäre, wenn jemand sich umbringt und will, dass seine Identität aufgeklärt wird.