9.8.12 Kein Alibi Der Beschuldigte hatte gemäss der Arbeitszeitkontrolle seines Arbeitgebers am 24. Mai 2019 ganztags nicht gearbeitet und am 25. Mai 2019 erst ab 13.30 Uhr (pag. 259). Zudem ist auch kein anderes Alibi für den Tatzeitraum aktenkundig. 9.8.13 Keine Hinweise auf einen Suizid Für einen Suizid liegen keine Hinweise oder gar Beweise vor. Aus den Aussagen der Freunde von †K.________ lässt sich jedenfalls nichts dergleichen ableiten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2359):