87 (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 251 Z. 216 f.; vgl. auch pag. 594, wonach der Schulausflug im Februar 2019 stattgefunden haben soll). Gestützt auf diese Aussagen kann davon ausgegangen werden, dass †K.________ – abgesehen von der Beziehung zum Beschuldigten – keine Kontakte/Beziehungen zu Personen im AZ.________ (Region) hatte und der einzige Berührungspunkt eine Klassenreise ins J.________(Ort) darstellt. 9.8.12 Kein Alibi