folglich anderswie in das J.________(Ort) zum Fundort gelangt sein. Da sich das Mobiltelefon von †K.________ um 22.44 Uhr in der Antenne CJ.________(Antennenstandort) einloggte (ebenfalls um 22:49, 22:54, 22:59, 23:29, 23:59 und am 25. Mai 2019 um 00:29 Uhr) und letztmals um 23:48 Uhr eine Internetverbindung zur Mobilfunkantenne BB.________(Antennenstandort) aufwies, hätte †K.________ von dort aus bzw. vom BT.________(Tal)/Anfang J.________(Ort) (vgl. Abdeckungsbereiche der beiden Antennen) mitten in der Nacht einen Fussmarsch von mindestens zwei Stunden (via Hauptstrasse) zum Ort des Geschehens hinlegen müssen.