vgl. demgegenüber pag. 2168, wonach sich das Mobiltelefon des Beschuldigten, wenn sich dieser [mit grosser Wahrscheinlichkeit bzw. erwiesenermassen betreffend den 5. November 2019 um 18:45 Uhr] in AK.________(Ort) befindet, hauptsächlich in die Mobilfunkantenne CL.________ einlogge). Dass weder der Beschuldigte noch †K.________ oder der Straf- und Zivilkläger einen Mobilfunkstandort im J.________(Ort) (bei den jeweiligen Ereignisorten) hatten, ist darauf zurückzuführen, dass dort kein Mobilfunkempfang besteht, was bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2354).