in der Nacht auf den 25. Mai 2019 in der gleichen Region befunden haben. Abschliessend ist zu den Mobilfunkstandorten und mit Blick auf den Vorfall zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers vom 4. November 2019 festzuhalten, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten sowohl am 24. Mai 2019 wie auch am 4. November 2019 im jeweiligen Ereigniszeitraum in die Mobilfunkantenne CI.________(Antennenstandort) einloggte (pag. 219 ff. und 223 f.; vgl. demgegenüber pag.