85 [pag.2675], die Verbindung des Mobiltelefons von †K.________ zum Internet habe evtl. schon vor 23:48 Uhr geendet und es sei nicht ersichtlich, wo sich die Geräte am 25. Mai 2019 nach 00:21 Uhr eingeloggt hätten [pag. 2676], usw.) etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten will. So ergibt sich aus den vorhandenen Daten ein genügend klares Bild, nämlich, dass sich der Beschuldigte und †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 resp. in der Nacht auf den 25. Mai 2019 in der gleichen Region befunden haben.