im Anschluss gleich zweifach selbst: Einerseits könne auf der Basis der vorliegenden Mobilfunkdaten kein exakter Aufenthaltsort bestimmt werden. Andererseits wird lediglich im Konjunktiv ausgeführt, dass trotz der hügeligen Topografie die Abstrahlrichtung der beiden Antennen gegen Norden die Aufenthaltsregion (nördlich BN.________(Ort) [recte: H.________(Ort)]) bestätigen könnte (pag. 2677; ähnlich pag. 2168). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigung aus den Ausführungen im Bericht von X.________, wonach die Akten teilweise unvollständig seien (CH.________ (Telekommunikationsanbieter) resp.