aus den Akten ergeben (pag. 219 ff.; vgl. Ausführungen im Bericht von X.________, pag. 2674 ff.). Dass sich der Beschuldigte zu den Uhrzeiten 21:37:41, 22:38:56, 22:44:27 und 00:21:01 Uhr mit grosser Wahrscheinlichkeit nördlich der beiden Antennen von H.________(Ort) aufgehalten habe (S. 3 Bericht von X.________), relativiert X.________ im Anschluss gleich zweifach selbst: Einerseits könne auf der Basis der vorliegenden Mobilfunkdaten kein exakter Aufenthaltsort bestimmt werden.