Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Wahl, in welche Mobilfunkantenne sich ein Mobiltelefon einwählt, von vielen verschiedenen Faktoren abhängt, beispielsweise vom benutzen Provider (wobei der Beschuldigte und †K.________ unterschiedliche Provider verwendeten), von der Topografie (Berge, Seen), vom Wetter usw. (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2355). Der Schlussfolgerung, dass sich der Beschuldigte und †K.________ in der gleichen Region befanden, stehen auch die Ausführungen im Bericht von X.________ nicht entgegen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich die Abdeckungsbereiche der interessierenden Mobilfunkantennen nach Ansicht der Kammer genügend präzise