Der Umstand, dass sich die Mobiltelefone des Beschuldigten und von †K.________ nie in die gleiche Antenne einloggten, schliesst zudem nicht aus, dass es zwischen ihnen zu einem Treffen gekommen ist. So können sich zwei Mobiltelefone, welche sich am gleichen Ort befinden, in zwei unterschiedliche Antennen einloggen (vgl. auch die Ausführungen hiervor, wonach sich auch ein Mobiltelefon gleichzeitig in zwei Antennen einloggen kann).