teilweise dasselbe Gebiet abdecken. Aufgrund des Umstands, dass sich alle Antennen in der gleichen Region befinden und teilweise das gleiche Gebiet abdecken sowie der Tatsache, dass sich der Beschuldigte und †K.________ zwischen dem 24. Mai 2019 um 21:00 und dem 25. Mai 2019 um 01:00 Uhr je in zwei der genannten Antennen (nie jedoch in die gleiche Antenne) einloggten, ist erstellt, dass sie sich in der genannten Zeitspanne in der gleichen Region befanden. Der Umstand, dass sich die Mobiltelefone des Beschuldigten und von †K.________ nie in die gleiche Antenne einloggten, schliesst zudem nicht aus, dass es zwischen ihnen zu einem Treffen gekommen ist.