Zudem kann sich ein Mobiltelefon an einem einzigen Standort auch in zwei verschiedene Antennen einloggen (vgl. Bericht von X.________, pag. 2679). Aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen betreffend den Beschuldigten ist für den Abend des 24. Mai 2019 bekannt, dass sein Mobiltelefon um 21:37 Uhr in die Antenne CK.________(Antennenstandort) (pag. 1226 und pag. 1332 [CD, .________] und um 22:38 Uhr und 22:44 Uhr in die Antenne CI.________(Antennenstandort) eingeloggt war (pag. 1226 und pag. 1353 [CD, .________]). Schliesslich hatte der Beschuldigte am 25. Mai 2019 um 00:18 Uhr den Antennenstandort CK.________(Antennenstandort) (pag. 1332 [CD, .________).