_____ mit seinem Mobiltelefon unterwegs war, führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass †K.________ am 24. Mai 2019 von seinem Wohnort in AW.________(Ort) nach CE.________(Ort) und danach in die Gegend BE.________(Ort)/H.________(Ort) fuhr, wo er sich spätestens um 21:01 Uhr (Antenne BB.________(Antennenstandort)) befand. Es erstaunt bereits vor diesem Hintergrund nicht, dass †K.________ in den Videobildern vom 25. Mai 2019 des Bahnhof G.________(Ort) und eines Zugs von G.________(Ort) nach H.________(Ort) am Morgen des 25. Mai 2019 nicht erschien (pag. 553). Die letzte Internetverbindung des Mobiltelefons von †K._____