_, dass dessen Mobiltelefon am 24. Mai 2019 um 19:27 Uhr einen Standort in CE.________(Ort) (BR.________(Strasse)/BS.________(Strasse)) aufwies. Für die Kammer bestehen folglich keine Zweifel darüber, dass †K.________ mit seinem Mobiltelefon unterwegs war. So stimmt sein gegenüber AY.________ geäussertes Vorhaben (Reise nach CE.________(Ort)) mit dem Standort seines Mobiltelefons überein. Zudem hat †K.________ um 22:38 Uhr, als sich sein Mobiltelefon bereits im AZ.________ (Region) einloggte, dem Beschuldigten noch eine SMS geschickt (vgl. Ziff. II.9.8.7 vorne).