_ waren auf seinen Mobiltelefonen, wie bereits erwähnt und teilweise zitiert, hingegen noch vorhanden (vgl. pag. 1118 ff., pag. 1140 ff., pag. 1157). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte sämtliche Nachrichten betreffend †K.________, welche den Tatzeitraum betreffen, unwiderruflich löschte. 9.8.9 Der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger befanden sich in der Tatzeit in derselben Region AY.________, Mitbewohner †K.________, führte bei seiner Einvernahme vom 26. Mai 2019 glaubhaft aus, dass er †K._____