Dass der Beschuldigte und †K.________ am 23. und 24. Mai 2019 per SMS-Nachrichten in Kontakt standen, ging einzig aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen, nicht hingegen aus den Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten hervor. Bei der Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten wurde vielmehr festgestellt, dass dieser sämtliche SMS-Nachrichten mit †K.________ im Zeitraum vom 23. Mai 2019 um 18:40 Uhr bis zum Leichenfund gelöscht hatte (pag. 1837 und 1846). Frühere SMS-Nachrichten mit †K.________ waren auf seinen Mobiltelefonen, wie bereits erwähnt und teilweise zitiert, hingegen noch vorhanden (vgl. pag.