9.8.8 Löschen der SMS-Nachrichten, welche den Tatzeitraum betreffen Wie unter den Ziffern II.9.8.5 bis II.9.8.7 dargelegt, hatten der Beschuldigte und †K.________ sowohl am 23. Mai 2019 als auch am 24. Mai 2019 Kontakt über ihre Mobiltelefone, sowohl per Telefonanrufe wie auch per SMS-Nachrichten. Dass der Beschuldigte und †K.________ am 23. und 24. Mai 2019 per SMS-Nachrichten in Kontakt standen, ging einzig aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen, nicht hingegen aus den Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten hervor.