So versuchte †K.________ den Beschuldigten am 24. Mai 2019 um 18:47:56 Uhr bzw. 18:48:07 Uhr telefonisch zu erreichen (pag. 1226 f.). Ob es sich dabei um einen einzigen Anrufversuch oder zwei, direkt aufeinanderfolgende Anrufversuche handelte, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor, ist aber auch nicht von zentraler Bedeutung (vgl. insb. die Bemerkung auf pag. 1227, wonach es sich vermutlich um lediglich einen Anruf von †K.________ gehandelt habe; pag. 1353 [CD, «.