_ den Beschuldigten am 23. Mai 2019 um 19:13:58 Uhr (Dauer: 00:07:30 resp. 7 Minuten und 30 Sekunden; pag. 674) an (pag. 1141 f., 773 f., 1226 f.). Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte und †K.________ am Abend des 23. Mai 2019 miteinander telefonierten, was denn auch von der Verteidigung vor oberer Instanz nicht bestritten wurde (pag. 2723). Zudem kommunizierten der Beschuldigte und †K.________ am 23. Mai 2019 zwischen 18:40 und 18:44 Uhr auch via SMS- Nachrichten (pag. 673 f., pag.