81 spricht ebenfalls nicht gegen eine sexuelle Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †K.________. So hatte der Beschuldigte im Mai 2019 noch ein anderes Fahrzeug (vgl. pag. 346 ff.; einen CV.________ (Marke) [pag. 348]). Aufgrund all dieser Umstände hat die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel daran, dass zwischen dem Beschuldigten und †K.________ eine sexuelle Beziehung bestanden hat.