Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass BK.________ die Aussage von †K.________ als Witz eingestuft habe. Es fällt allerdings auch auf, dass BK.________ von «anvertrauen» sprach, was gegen eine «als Scherz» gemeinte Aussage spricht. Zudem relativierte BK.________ seine Aussage in der Folge gleich selbst, indem er ausführte, dass er bloss denke, †K.________ sei nicht [zu diesem alten Mann für Sex gegen Geld] gegangen. Er habe †K.________ nie in einer solchen Situation gesehen und könne das daher nicht behaupten (pag. 128 Z. 190 f.). Das Fehlen von DNA-Spuren von †K.________ im Fahrzeug des Beschuldigten, welches er für sexuelle Interaktionen ausgiebig nützte (vgl. pag.