am 2. Dezember 2018 bspw. noch versichert, dass der Beschuldigte nicht genau beim Bahnhof warten solle, weil eine andere Person sonst falsch denken könnte und er fragte den Beschuldigten, ob er mit dem Auto unterwegs sei. Hinweise, dass es schliesslich nicht zu diesen Treffen gekommen ist, liegen keine vor. Vielmehr bestätigt die SMS-Nachricht vom 6. April 2019, dass sich der Beschuldigte und †K.________ in der Vergangenheit physisch getroffen haben, ansonsten †K.________ wohl kaum geschrieben hätte «schon lange nicht gesehen». Schliesslich lässt auch die Art und Weise der Kommunikation, insbesondere der vertraute und direkte Umgangston, erkennen, dass sich der Beschuldigte und †K._