773 Z. 505 ff.). Damit hat der Beschuldigte seine Aussagen einmal mehr der erdrückenden Beweislage, insbesondere den deutlichen Extraktionsberichten, welche ihm bereits im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. November 2019 vorgehalten wurden, angepasst. Die Vorinstanz ging auch zutreffend davon aus, dass sich der Beschuldigte und †K.________ nicht nur kannten, sondern vielmehr auch physischen Kontakt hatten. Sie wies diesbezüglich zu Recht auf die folgenden SMS-Nachrichten von †K.________ an den Beschuldigten hin: «Hi kommst du heute oder nein wenn du kommst dann ruf mich vor ein stunde an» (SMS vom 2. Dezember 2018 um 16.12 Uhr, pag.