So führte selbst die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte und †K.________ Kontakt gehabt hätten (pag. 2721 f. und pag. 2222). Zudem relativierte auch der Beschuldigte seine Aussagen, wonach er †K.________ nicht kenne, bei seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2020. Dort gab er an, dass er dabeibleibe und zu diesem Fall nichts sage. Er habe diesen nicht gekannt. Angeblich habe er mit ihm geschrieben, dann müsse es unter einem anderen Namen gewesen sein (pag. 773 Z. 505 ff.).