79 den Beschuldigten am 23. Mai 2019 um 19:13:58 Uhr (Dauer: 00:07:30 resp. 7 Minuten und 30 Sekunden; pag. 674) anrief. Schliesslich ist ersichtlich, dass †K.________ am 24. Mai 2019 um 18:47:56 bzw. 18:48:07 Uhr versuchte, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen und es danach zu einem SMS-Austausch kam (pag. 1226 f.; vgl. Ziff. II.9.8.7 hinten). Dass sich der Beschuldigte und †K.________ mindestens seit dem 2. Dezember 2018 kannten, kann vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. So führte selbst die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte und †K.________