Aus den drei rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen der Mobiltelefonnummern des Beschuldigten konnte sodann festgestellt werden, dass der Beschuldigte ausschliesslich mit seiner Rufnummer CN.________ mit †K.________ kommunizierte (pag. 1224 und 1845; vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz, pag. 2721). Das heisst: Der Beschuldigte hat die SIM-Karte zu dieser Rufnummer in verschiedenen Mobiltelefonen verwendet (pag. 1836). Aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen der Mobiltelefonnummer von †K.________ und derjenigen des Beschuldigten (CN.________) wurden weitere 13 SMS-Nachrichten von †K.___