Zudem konnten SMS- Mitteilungen und Anrufprotokolle wiederhergestellt werden. Daraus geht hervor, dass †K.________ dem Beschuldigten am 25. Februar 2019 eine SMS-Nachricht und allein in der Zeit vom 6. April 2019 bis 8. April 2019 18 SMS-Nachrichten schickte (pag. 1140 f.). Weiter zeigt die Auswertung, dass der Beschuldigte und †K.________ am 23. Mai 2019 per Anrufe Kontakt hatten (pag. 1141 f., pag. 192, pag. 215; vgl. Ziff. II.9.8.6 hinten). Aus den drei rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen der Mobiltelefonnummern des Beschuldigten konnte sodann festgestellt werden, dass der Beschuldigte ausschliesslich mit seiner Rufnummer CN.