_) ergab einen Protokolleintrag vom 3. Februar 2019 um 06:34 Uhr, der zeigt, dass die Rufnummer von †K.________ abgespeichert worden sein muss und der Beschuldigte sowie †K.________ gegenseitig iMessage verwendet haben (pag. 191, pag. 215, pag. 983, pag. 1176 f.). Weiter wurde die Mobiltelefonnummer von †K.________ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten CM.________ (nachfolgend: CM.________) unter dem Namen «K.________» festgestellt (pag. 192 und pag. 1139). Zudem konnten SMS- Mitteilungen und Anrufprotokolle wiederhergestellt werden.