78 9.8.5 Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †K.________ Die Vorinstanz führte zutreffend aus, wonach sich aus den Auswertungen der Mobiltelefone ergibt, dass sich der Beschuldigte und †K.________ – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – mindestens seit dem 2. Dezember 2018 kannten, sich physisch trafen und eine sexuelle Beziehung führten. Es kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2352 ff.).