563), weshalb die Ausführungen der Verteidigung, wonach sehr wohl eine Fotoverweisung vorgehalten worden sei, nicht überzeugen. Zudem passt auch die tatzeitnahe Beschreibung des interessierenden Fahrgastes durch den Zeugen BG.________ nicht eindeutig zu †K.________ (insb. die Angaben des Zeugen BG.________ zur Grösse, zum Alter, und zur Herkunft; vgl. pag. 563). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Todeszeit auf die Einschätzung des IRM abzustellen und demnach davon auszugehen ist, dass †K.________ zwischen dem 24. Mai 2019 um 16:00 Uhr und dem 25. Mai 2019 um 08:00 Uhr verstorben ist.