__ bzw. der wahrscheinlichen Sturzstelle unmöglich ist, dass †K.________ am 25. Mai 2019 um ca. 07:50 Uhr bei der Haltestelle CR.________ aus dem Postauto ausgestiegen ist. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen BG.________ berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass dem Zeugen BG.________ anstatt einer Fotoverweisung bloss ein Foto, namentlich ein Personalfoto, von †K.________ vorgelegt wurde. Dies geht aus dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme hervor (pag. 563), weshalb die Ausführungen der Verteidigung, wonach sehr wohl eine Fotoverweisung vorgehalten worden sei, nicht überzeugen.