Die Aussagen des Zeugen BG.________ vermögen die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht ernstlich zu erschüttern und stellen keinen triftigen Grund dar, welcher es dem Gericht ausnahmsweise erlauben würde, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge BG.________ täuschte und fälschlicherweise davon ausging, es handle sich bei der Person, welche um 07:50 Uhr sein Postauto bei der Haltestelle CR.________ verlassen hat, um †K.________. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass es aufgrund der vom IRM festgehaltenen Todeszeit und der Fundstelle der Leiche von †K.________ bzw. der wahrscheinlichen Sturzstelle unmöglich ist, dass †K._____