_ dokumentierten Befunde und der übrigen Aktenlage nicht bestimmen oder eingrenzen, hätte es dies entsprechend festgehalten. An dieser Stelle sei zudem darauf hingewiesen, dass BP.________ der .________ angehört und daher umso mehr davon auszugehen ist, dass das von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachte Fachwissen von BP.________ auch in das Gutachten eingeflossen wäre, hätten Zweifel am Todeszeitpunkt bzw. Todeszeitraum bestanden. Folglich ist klar, dass die vom IRM eingegrenzte Todeszeit alle möglichen Todeszeitpunkte umfasst und keine früheren oder späteren Todeszeitpunkte in Betracht kommen. Die Aussagen des Zeugen BG.