Es geht daraus hervor, auf welche Unterlagen, Informationen und IRM-Dokumente sich das IRM stützte und welche Untersuchungsergebnisse in seine Beurteilung einflossen. Daraus erhellt, dass dem IRM sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen, die in rechtsmedizinsicher Hinsicht erhoben worden waren und es die Todeszeit in Kenntnis aller Umstände, insbesondere auch der von der Verteidigung angesprochenen Aussen- und Rektaltemperatur, eingrenzte. Wäre das IRM wie die Verteidigung der Ansicht gewesen, die Todeszeit lasse sich auf Basis der am Leichnam von †K.________ dokumentierten Befunde und der übrigen Aktenlage nicht bestimmen oder eingrenzen, hätte es dies entsprechend festgehalten.