77 entfernt (vgl. dazu auch Ausführungen der Beschwerdekammer des Obergerichts im Entscheid BK 22 223 vom 31. Mai 2022 [pag. 1955]). Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer der Ansicht, dass keine Gründe dafür ersichtlich sind, für die Frage der Todeszeit vom Gutachten des IRM abzuweichen (vgl. S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2355 f.). Das Gutachten wurde lege artis erstellt und ist schlüssig. Es geht daraus hervor, auf welche Unterlagen, Informationen und IRM-Dokumente sich das IRM stützte und welche Untersuchungsergebnisse in seine Beurteilung einflossen.