Demgegenüber liegen die Aussagen von BG.________ vor, welcher ausführte, dass er am 25. Mai 2019 mit dem ersten Postauto die Linie H.________(Ort)-J.________(Ort) gefahren sei (Abfahrt in H.________(Ort) um 07:27 Uhr), er zwei Personen im Bus gehabt habe, es sich beim jüngeren Mann um †K.________ gehandelt habe und dieser bei der Haltestelle CR.________ um 07:50 Uhr ausgestiegen sei (pag. 563 und pag. 924 f. Z. 65, Z. 68, Z. 94 ff., Z. 104). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass sich diese beiden Beweismittel nicht vereinbaren lassen. So liegen zwischen dem beobachtenden Aussteigen bei der Haltestelle CR.