Deshalb sei davon auszugehen, dass sich die Stelle, an welcher †K.________ in den AD.________(Bach) gestürzt sei, unterhalb des BC.________(Wasserfall) befinde (pag. 354 und 369). Hinzu komme, dass auch der Verletzungsgrad bei dieser Fallhöhe verheerend ausfallen würde. Zudem sei davon auszugehen, dass der AD.________(Bach) im Mai mehr Wasser geführt habe als im November (pag. 354 und 364 f.). Diese Einschätzung erscheint mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar. Die Verteidigung hat zwar ausgeführt, dass unklar sei, wo das angebliche Delikt begangen worden sein soll.