Das IRM-Gutachten wurde lege artis erstellt und ist schlüssig. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für die Frage der Todesursache nicht darauf abgestellt werden sollte. Solche machte denn auch die Verteidigung nicht geltend, sondern stellte sich pauschal auf den Standpunkt, es sei unklar, ob †K.________ bereits vor dem Sturz in das Wasser oder an einer Unterkühlung verstorben sei. Diese Vorbringen vermögen die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht zu erschüttern, zumal davon auszugehen ist, dass das IRM als Sachverständigenstelle Ausführungen gemacht hätte, hätten Unklarheiten oder Zweifel bezüglich der Todesursache bestan-