Mit dieser gutachterlichen Einschätzung in Einklang steht die Schlussfolgerung der gerichtspolizeilichen Abklärungen, wonach sich †K.________ die tödlichen Verletzungen im Bergbach zugezogen habe (pag. 590). Diese Einschätzungen decken sich mit dem hohen Kreatinwert von †K.________, was bedeutet, dass †K.________ vor seinem Tod noch eine grosse Menge Wasser geschluckt haben muss (vgl. hoher Kreatinwert; pag. 592 [demgegenüber der Kreatinwert des Straf- und Zivilklägers, pag. 943]). Das IRM-Gutachten wurde lege artis erstellt und ist schlüssig.