So habe bei der Obduktion insbesondere Sand bis in die grösseren Lungengefässe festgestellt werden können. Im Zeitpunkt des Todes habe eine leichte Alkoholisierung bestanden (pag. 586). Demgegenüber seien die immunologischen Vortests im Urin zum Nachweis gängiger Drogen und häufig missbrauchter Medikamente negativ ausgefallen (pag. 586). Mit dieser gutachterlichen Einschätzung in Einklang steht die Schlussfolgerung der gerichtspolizeilichen Abklärungen, wonach sich †K.________ die tödlichen Verletzungen im Bergbach zugezogen habe (pag.