Das schwere stumpfe Kopf- und Rumpftrauma sowie die weiteren Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen an den Extremitäten seien mit der Annahme eines Sturzes aus der Höhe und/oder Treiben in der CG.________ (Bach) mit Anschlagen des Körpers an stumpfen Strukturen vereinbar. Zudem würden die Vitalitätszeichen (vgl. dazu pag. 586 und pag. 565) zeigen, dass †K.________ zum Zeitpunkt der Entstehung der Verletzungen, noch gelebt habe (pag. 565 und 587). So habe bei der Obduktion insbesondere Sand bis in die grösseren Lungengefässe festgestellt werden können.