eine Täterschaft nicht per se aus. Ein Stossen in den Bach, wie es angeklagt wurde, muss keine Spuren hinterlassen. Da keine direkten Beweismittel für die Täterschaft vorliegen, ist die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten anhand verschiedener indirekter Beweismittel zu prüfen. Die Würdigung wird in separate Themenbereiche gegliedert (Ziff. II.9.8.2 bis II.9.8.15 hiernach), bevor eine Gesamtwürdigung vorgenommen, Ausführungen zur subjektiven Seite und allfälligen Beweggründen gemacht und das Beweisergebnis festgehalten wird.