75 9.8 Beweiswürdigung der Kammer 9.8.1 Vorbemerkung Für die Täterschaft des Beschuldigten liegen keine direkten Beweismittel vor. So konnte weder durch das IRM, den KTD noch sonst wie die genaue Todesart bzw. die Umstände, unter denen †K.________ in das Wasser gelangt ist, nachgewiesen werden. Dass keine Hinweise oder Spuren auf eine Einwirkung von Drittpersonen resp. des Beschuldigten festgestellt werden konnten (vgl. pag. 590), schliesst allerdings eine Täterschaft nicht per se aus.