74 †K.________ getötet habe. Der Grundsatz in dubio pro reo sei nicht auf einzelne Indizien anzuwenden, sondern auf die gesamte Würdigung (pag. 2729)). 9.6 Unbestrittener Sachverhalt Als unbestritten und erstellt erachtet wird namentlich der Tod von †K.________, sein Verletzungsbild und der Fundort der Leiche (inkl. Endlage der Leiche und Fehlen von persönlichen Gegenständen).