_ müsse also mit einem Auto und einer ihm bekannten Person mitgefahren sein. †K.________ wäre sicher nicht mit einer unbekannten Person in ein abgelegenes Gebiet gereist in der Hoffnung, dass er dort auch wieder abgeholt werde. Zudem hätte er bei einer Wanderung ein Gepäckstück oder dergleichen auf sich getragen. Es sei aber nichts gefunden worden (pag. 2728 f.). Dass der Zeuge BG.________ das Opfer nicht gesehen haben könne, habe die Vorinstanz mit dem Todeszeitpunkt in Kombination mit dem Fundort widerlegt. Darauf könne verwiesen werden.