Es sei nicht plausibel, dass das Opfer selbst und unabhängig vom Beschuldigten in das J.________(Ort) gegangen sei. Der Beschuldigte sei der einzige Bezug des Opfers zum AZ.________(Region) gewesen und sie hätten an diesem Abend bezeichnenderweise Kontakt und die gleichen Antennenstandorte gehabt. Es sei damals kein Postauto bis zur AM.________(Alp) gefahren und auf den Videoaufnahmen des Bahnhofs G.________(Ort) bzw. des Zugs in Richtung H.________(Ort) erscheine †K.________ nicht. †K.________ müsse also mit einem Auto und einer ihm bekannten Person mitgefahren sein.