Der Beschuldigte sei die letzte Person gewesen, welche mit †K.________ Kontakt gehabt habe (pag. 1227). Dass der Beschuldigte trotzdem bestreite, das Opfer überhaupt gekannt zu haben, sei ein weiteres Indiz für seine Täterschaft. Weiter komme hinzu, dass †K.________ beim Auffinden kaum Kleider getragen und kein Handy dabeigehabt habe. Dies, obschon er gemäss den Randdaten das Handy zuvor noch mitgetragen habe. Die Polizei habe keinen einzigen Gegenstand gefunden. Es sei nicht plausibel, dass das Opfer selbst und unabhängig vom Beschuldigten in das J.________(Ort) gegangen sei.