Mit Blick auf den Bericht von X.________ sei festzuhalten, dass es sich bei den Antennenstandorten um blosse Momentaufnahmen handle. Zudem sei das Fazit bezeichnenderweise im Konjunktiv formuliert («könnten»). Komme hinzu, dass die RTI-Analyse bloss eines von mehreren Indizien darstelle. Mit Bezug auf das von der Verteidigung mehrfach angesprochene «fehlerhafte Arbeiten» sei nebenbei bemerkt, dass im Bericht von X.________ oft von BN.________ die Rede sei. Dies sei offensichtlich falsch, denn diese Ortschaft gebe es nicht. Der Beschuldigte sei die letzte Person gewesen, welche mit †K.________ Kontakt gehabt habe (pag.