73 sich schliesslich in der Region um BE.________(Ort)/H.________(Ort) aufgehalten. Auch der Beschuldigte habe sich an diesem Abend in dieser Region befunden. Zwar könne gestützt auf die Antennenstandorte nicht abschliessend gesagt werden, dass sie zusammengekommen seien. Es könne aber mit Sicherheit gesagt werden, dass sich der Beschuldigte und das Opfer zu ähnlichen Zeiten in der gleichen Gegend befunden hätten. Mit Blick auf den Bericht von X.________ sei festzuhalten, dass es sich bei den Antennenstandorten um blosse Momentaufnahmen handle.